3.5. 3.5.1. 3.5.1.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum des Beklagten Arbeitswegkosten von Fr. 72.60 und Kosten für den Parkplatz von Fr. 40.00. Sie erwog (Erw. 4.6.4.2. des angefochtenen Entscheids), der Beklagte gehe mit dem Auto zur Arbeit, er arbeite zum Teil auch in Nachtschichten, daher werde das Auto als Kompetenzgut angesehen und auch der Parkplatz von Fr. 40.00 angerechnet. Der Arbeitsweg nach R. betrage ca. 7.92 km hin und zurück, was gemäss praxisüblicher Berechnung zu einem Betrag für Arbeitswegkosten von Fr. 72.60 führe (7.92 km x Fr. 0.50 x 220 Arbeitstage / 12 Monate).