3.4.4. Mit Eingabe vom 19. September 2022 machte der Beklagte geltend, er sei seit März 2022 aus psychischen Gründen ganz oder teilweise arbeitsunfähig. Ein zwischenzeitlicher Arbeitsversuch sei gescheitert. Zur Beurteilung, ob insbesondere gesundheitliche Einschränkungen einer Erwerbstätigkeit entgegenstehen, ist das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die betroffene Person arbeitsunfähig ist (BGE 132 V 99 Erw. 4, 125 V 261 Erw.