Sollte es sich tatsächlich so verhalten, dass der Beklagte ab dem 1. November 2022 arbeitslos sein wird, steht ihm die Möglichkeit einer Abänderungsklage (Art. 179 ZGB) offen. Insgesamt ist dem Beklagten daher aus Hauptund Nebenerwerbstätigkeit ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'004.10 (Fr. 5'254.10 + Fr. 750.00) anzurechnen. - 17 -