3.4.2.3. In der früheren Rechtsprechung des Bundesgerichts bestand der Grundsatz, dass von einem Unterhaltspflichtigen kein Arbeitspensum von mehr als 100% erwartet werden durfte. Davon konnte abgewichen werden, wenn die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung tatsächlich bestand und ein höheres Pensum dem Unterhaltspflichtigen zugemutet werden konnte (BGE 5A_722/2007 Erw. 6.2.2). In seiner neuen Rechtsprechung zum Unterhaltsrecht hat das Bundesgericht entschieden, dass "überobligatorische Arbeitsanstrengungen" bei der Verteilung eines allfälligen Überschusses zu berücksichtigen sind (BGE 147 III 265 Erw. 7.3 sowie hinten Erw.