sei die Schuldentilgung im Rahmen der Trennungsvereinbarung berücksichtigt worden. Hätte der Beklagte die Schulden, wie in der Trennungsvereinbarung berücksichtigt, abbezahlt, so wäre er heute schuldenfrei. Sollte dem Beklagten das Zusatzeinkommen nicht angerechnet werden, so sei ihm im Minimum das Haupteinkommen gemäss Lohnausweis 2020 anzurechnen. 3.4.2.2.2. Der Beklagte hält dafür (Berufungsantwort S. 9), das überobligatorische Einkommen sei bei der Unterhaltsberechnung nicht zu berücksichtigen, er habe diese Arbeit erst nach der Trennung aufgenommen und ohne diese Extrabemühungen hätten die ehelichen Schulden nicht einmal teilweise zurückbezahlt werden können.