Es sei erwiesen, dass zu diesem Zeitpunkt im Jahre 2017 erhebliche eheliche Schulden bestanden hätten und auch jetzt noch Abzahlungsverpflichtungen des Beklagten vorhanden seien. Diese Mehrbelastung sei ihm - im Anbetracht, dass er sie erst nach der Trennung aufgenommen habe und zu einem gewissen Teil für die Abzahlung der ehelichen Schulden gebraucht habe – nicht anzurechnen. 3.4.2.2. 3.4.2.2.1. Die Klägerin macht geltend (Berufung S. 15 f.), es treffe nicht zu, dass der Beklagte die Tätigkeit erst nach der Trennung aufgenommen habe. Zudem - 16 -