Die beiden Beträge von brutto Fr. 1'155.00 (Prämie bzw. Bonus) und Fr. 6'500.00 sind somit wiederum bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens auszuklammern. Es ergibt sich somit ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Beklagten in den Monaten Januar bis und mit Juni 2021 inkl. Anteil am 13. Monatslohn und ohne Ausbildungszulagen von rund Fr. 5'100.00 (vgl. Lohnabrechnungen, Antwortbeilage 12). Der Beklagte hat vor Vorinstanz geltend gemacht (act. 90), die Erfolgsprämie und der Bonus würden im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung aufgeteilt, was von der Klägerin in der Folge nicht bestritten worden ist.