In der Trennungsvereinbarung vom 6. September 2017 haben die Parteien festgehalten (Ziff. 5), dass der Beklagte in der Regel jedes Jahr einen Bonus erhalte und er sich verpflichte, der Klägerin 20 Tage nach der Auszahlung 60% des Nettobonus (für Ehefrau und Kinder) zu überweisen. Dass die im Jahr 2020 ausgerichtete Prämie bei der Bestimmung des anrechenbaren Einkommens auszuklammern ist (Berufungsantwort S. 8 f., act. 90), entspricht der Regelung in der Trennungsvereinbarung und der Praxis des Obergerichts.