Es entspricht ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts, bei einer Ungewissheit der Bonuszahlungen hinsichtlich deren Höhe und Auszahlung diese aus der Unterhaltsberechnung auszuklammern und erst im Zeitpunkt einer allfälligen Auszahlung den Parteien anteilmässig zuzuweisen. In der Trennungsvereinbarung vom 6. September 2017 haben die Parteien festgehalten (Ziff. 5), dass der Beklagte in der Regel jedes Jahr einen Bonus erhalte und er sich verpflichte, der Klägerin 20 Tage nach der Auszahlung 60% des Nettobonus (für Ehefrau und Kinder) zu überweisen.