3.4.1.4. Gemäss Lohnausweis 2020 (Berufungsantwortbeilage 5; Beilage 12 zur Eingabe des Beklagten vom 14. April 2021 [OF.2020.41]) erzielte der Beklagte im Jahr 2020 ein Nettoeinkommen von Fr. 69'840.00, in welchem (u.a.) Ausbildungszulagen von Fr. 6'000.00 sowie eine Prämie von brutto Fr. 1'400.00 enthalten sind. Zum Nettoeinkommen gehören nicht nur der feste Lohnbestandteil, sondern u.a. auch Bonuszahlungen (BGE 5A_454/2010 Erw. 3.2.), wobei deren Abhängigkeit von der persönlichen Zielerreichung sowie vom Geschäftsergebnis der Qualifikation als Lohnbestandteil nicht entgegensteht (BGE 5A_686/2010 Erw.