3.4.1.2.2. Der Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 8 f.), im Einkommen gemäss Lohnausweis 2020 von Fr. 69'840.00 seien die Familienzulagen von Fr. 6'000.00 sowie eine Prämie für das Jahr 2019 von Fr. 1'400.00 brutto bzw. Fr. 1'272.00 netto enthalten. Die Prämie 2019 werde gemäss Trennungsvereinbarung separat geteilt und von der Klägerin bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung auch geltend gemacht. Sie sei daher ebenfalls auszublenden und der Beklagte habe im Jahr 2020 ein Monatseinkommen von netto Fr. 5'214.00 erzielt. Die Lohnreduktion sei mit der schrittweisen Rückstufung infolge seines schlechten psychischen Gesundheitszustandes nachvollziehbar begründet worden;