3.4.1.2. 3.4.1.2.1. Die Klägerin macht geltend (Berufung S. 14 f.), gemäss Lohnausweis 2020 habe der Beklagte bei der E. AG ein monatliches Einkommen von Fr. 5'570.00 (ohne Ausbildungszulagen) und im 2019 durchschnittlich Fr. 5'416.25 erzielt. Der Lohnausweis 2021 sei der Klägerin nicht bekannt, in den ersten sechs Monaten des Jahres 2021 habe der Beklagte mit dem Hauptverdienst inkl. Boni durchschnittlich Fr. 5'950.00 verdient. Es werde beantragt, dass das Gericht den Lohnausweis 2021 einhole. Falls der Lohn tatsächlich kleiner sei als in den Jahren 2019 und 2020, sei dem Beklagten der Durchschnitt der Jahre 2019 und 2020 anzurechnen.