des Ermessens und ist daher nicht zu beanstanden, zumal dieser Betrag auch beim Beklagten berücksichtigt wurde. Der Beklagte weist sodann zu Recht darauf hin, dass die Klägerin zum ersten Mal in der Berufung geltend macht, sie verteile ihr 80%-Pensum auf 5 Tage. Aufgrund der Novenschranke (Erw. 1.4. vorstehend) kann sie damit nicht mehr gehört werden. Es hat daher mit den von der Vorinstanz berücksichtigten Beträgen von Fr. 160.80 (1. Phase bis Ende Dezember 2022 [Erw. 3.6.4.5. nachstehend]) bzw. von Fr. 201.00 ab 1. Januar 2023 sein Bewenden.