3.3.4.2. Gemäss Ziff. II/4 lit. b der SchKG-Richtlinien können die Mehrauslagen für die auswärtige Verpflegung des betreffenden Ehegatten mit einem Zuschlag von Fr. 9.00 bis Fr. 11.00 für jede Hauptmahlzeit im Notbedarf berücksichtigt werden. Ausgehend von durchschnittlich 20 Arbeitstagen pro Monat ([365 Tage ./. 104 Tage {Wochenenden} ./. 20 Tage {Ferien} ./. 10 Tage {variable Feiertage}] : 12 [Monate]) werden bei einer Hauptmahlzeit praxisgemäss Fr. 200.00 pro Monat im Existenzminimum des betreffenden Ehegatten eingesetzt. Zu Recht weist die Klägerin zwar darauf hin, dass in der Praxis auch Beträge von Fr. 220.00 für ein 100%-Pensum zugesprochen werden.