3.3.4. 3.3.4.1. Die Vorinstanz berücksichtigte im angefochtenen Entscheid bei beiden Parteien Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung von Fr. 201.00 für ein 100%-Pensum (Erw. 4.6.4.2. und 4.8.2.). Die Klägerin macht geltend (Berufung S. 13 f.), der praxisübliche Betrag betrage Fr. 220.00 pro Monat. Da sich ihre Arbeitszeit auf 5 Tage verteile, würde der volle Betrag beantragt. Der Beklagte hält dem entgegen (Berufungsantwort S. 8), eine allfällige Korrektur sei auch in seinem Bedarf vorzunehmen bzw. bis und mit Februar 2022 seien bei der Klägerin Fr. 176.00 anzurechnen. Die Klägerin mache neu geltend, ihr Arbeitspensum verteile sich auf 5 Tage.