7.2 sowie hinten Erw. 4.1.), berücksichtigt werden kann und der Beklagte die geltend gemachten VVG-Prämien von Fr. 42.05 explizit anerkannt hat (Berufungsantwort S. 8), sind diese im familienrechtlichen Existenzminimum der Klägerin einzusetzen. - 12 - Im familienrechtlichen Existenzminimum des Beklagten sind Fr. 40.50 für VVG-Prämien einzusetzen (Berufungsantwort S. 10).