3.3.2. Die Vorinstanz berücksichtigte im Existenzminimum der Parteien lediglich die Krankenkassenprämien nach KVG. Die Klägerin macht geltend (Berufung S. 12), es sei auch die Zusatzversicherung im Betrag von monatlich Fr. 42.05 zu berücksichtigen, da genügend Mittel vorhanden seien und belegt sei, dass sie vielfältige gesundheitliche Probleme habe. Da bei genügenden Mitteln das sog. familienrechtliche Existenzminimum, zu welchem typischerweise die Steuern, eine Kommunikations- und Versicherungspauschale und über die obligatorische Grundversicherung hinausgehende Krankenkassenprämien gehören (vgl. BGE 147 III 265 Erw. 7.2 sowie hinten Erw.