Dass die Vorinstanz den Grundbetrag der Klägerin mit Fr. 1'100.00 in ihrem Existenzminimum eingesetzt hat (vgl. Ziff. I.2. der SchKG-Richtlinien), ist sodann im Lichte des Synergieeffekts der Wohngemeinschaft auf die Kosten des gemeinsamen Haushalts ebenfalls rechtens. Die von der Klägerin geltend gemachten Krankenkassenprämien der Kinder können nicht in ihrem Existenzminimum berücksichtigt werden, selbst wenn sie diese tatsächlich bezahlen würde, wie sie behauptet. Ob und inwieweit sich die Klägerin durch Geldleistungen am Unterhaltsbedarf der Kinder D. und C. zu beteiligen hat, ist, wie schon erwähnt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.