Klägerin macht geltend (Berufung S. 8 f.), der Betrag sei nicht nachvollziehbar. Mit den Lohnabrechnungen Januar und Februar 2021 sei ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 3'453.34 belegt. Die Klägerin legt mit dem blossen Hinweis auf zwei einzelne Lohnabrechnungen aber nicht rechtsgenügend dar, inwieweit die Vorinstanz das Recht falsch angewendet oder den Sachverhalt falsch festgestellt hat. Zudem hat sie die Behauptung des Beklagten (Berufungsantwort S. 7), auf dem 13. Monatslohn erfolge kein Abzug für die Pensionskasse, nicht bestritten. Es hat daher mit einem Einkommen der Klägerin von Fr. 3'491.50 (für ein 80%-Pensum) sein Bewenden.