3.2. Die Vorinstanz ging bei der Klägerin in der ersten Phase von einem Einkommen von Fr. 3'491.50 (inkl. 13. Monatslohn) aus. Sie legte dabei das durchschnittliche Einkommen aus dem Jahr 2020 zu Grunde (Lohnausweis 2020, Beilage 12 zur Eingabe des Beklagten vom 14. April 2021[OF.2020.41]) (vgl. Erw. 4.5.4.1. des angefochtenen Entscheids). Die - 10 -