In der zweiten Phase ging die Vorinstanz bei der Klägerin von einem Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 4'364.35 und von einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 2'695.85 (neu: auswärtige Verpflegung: Fr. 201.00; Arbeitswegkosten: Fr. 156.20) aus. Den nach Abzug der Existenzminima und Steuern von Fr. 194.00 (Klägerin) bzw. von Fr. 378.00 (Beklagter) von den Einkommen verbleibenden Überschuss von Fr. 3'328.00 wies die Vorinstanz beiden Parteien zur Hälfte zu, d.h. mit je Fr. 1'664.00, woraus ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von gerundet Fr. 190.00 resultierte.