Nettomiete oder Hypothekarzins: Fr. 1'110.00; Parkplatz: Fr. 40.00; Krankenkassenprämie: Fr. 344.00; Krankheitskosten: Fr. 55.00; auswärtige Verpflegung: Fr. 201.00; Arbeitswegkosten: Fr. 72.60) aus. Den nach Abzug der Existenzminima und Steuern von Fr. 194.00 (Klägerin) bzw. von Fr. 378.00 (Beklagter) von den Einkommen verbleibenden Überschuss von Fr. 2'526.60 wies die Vorinstanz beiden Parteien zur Hälfte zu, d.h. mit je Fr. 1'263.30, woraus ein Unterhaltsanspruch der Klägerin von gerundet Fr. 590.00 resultierte.