In der ersten Phase ging die Vorinstanz bei der Klägerin von einem Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn) von Fr. 3'491.50 und von einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 2'624.40 (Grundbetrag: Fr. 1'100.00; Nettomiete [abzgl. Wohnkostenanteile Kinder]: Fr. 1'000.00; Krankenkassenprämie [abzgl. Prämienverbilligung]: Fr. 183.65; Gesundheitskosten: Fr. 55.00; Arbeitswegkosten: Fr. 124.95; auswärtige Verpflegung: Fr. 160.80) aus. Beim Beklagten ging die Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen von Fr. 5'254.10 und einem betreibungsrechtlichen Existenzminimum von Fr. 3'022.60 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Nettomiete oder Hypothekarzins: Fr. 1'110.00;