Trennungsvereinbarung festgesetzten Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'406.00. Die Unterhaltspflicht des Beklagten ist somit ab Klageeinreichung resp. mit Wirkung ab 10. Mai 2021 neu zu bestimmen. 3. 3.1. Die Vorinstanz ging bei der Unterhaltsberechnung von zwei Phasen aus: Die erste Phase dauert vom 16. Februar 2021 bis Ende Februar 2022 (Klägerin arbeitet 80 %), und die zweite Phase beginnt ab 1. März 2022, in welcher der Klägerin ein 100 %-Pensum angerechnet wird.