2.4. In Ziffer 4 der Trennungsvereinbarung vom 6. September 2017 (Klagebeilage 2 [OF.2020.41]) verpflichtete sich der Beklagte, der Klägerin und den beiden Kindern ab 1. Oktober 2017 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'406.00 (inkl. Kinderzulagen) zu bezahlen. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021 hat der Beklagte zwar erklärt, zu keinen weiteren Zahlungen mehr bereit zu sein (Replikbeilage 1 vom 14. April 2021 [OF.2020.41]). In Ziffer 9 der Trennungsvereinbarung steht allerdings: