O., N. 10 zu Art. 176 ZGB). Sind sich die Ehegatten über die beidseitigen Beiträge an den Familienunterhalt nicht mehr einig, kann das Ehe- schutz- bzw. das Präliminargericht angerufen werden, falls eine einvernehmliche Regelung nicht mehr in Betracht kommt (BGE 5P.58/2006 Erw. 3.1; AGVE 2003, S. 24 ff.).