Solche Vereinbarungen gelten auch nur auf Zusehen hin, nämlich solange das Einvernehmen der Ehegatten hinsichtlich des Getrenntlebens und seiner Regelung andauert (HAUSHEER/REUSSER/GEISER, Berner Kommentar, Bern 1999, N. 5b zu Art. 176 ZGB). Während dieser Zeit sind solche Trennungsvereinbarungen für die Ehegatten verbindlich. Nach Massgabe des Eherechts muss die Vereinbarung jederzeit anpassungsfähig sein, unabhängig davon, ob sie schriftlich fixiert wurde oder konkludent erfolgte (BRÄM/HASENBÖHLER, a.a.O., N. 10 zu Art.