2.3. Die Parteien haben am 6. September 2017 eine aussergerichtliche Trennungsvereinbarung abgeschlossen (Klagebeilage 2 [OF.2020.41]). Bei Trennungsvereinbarungen handelt es sich nicht um schuldrechtliche Verträge, die auf dem Prinzip von Leistung und Gegenleistung beruhen, sondern um Abkommen aufgrund der ehelichen Unterstützungspflicht. Grundsätze des Vertragsrechts sind somit höchstens sinngemäss anwendbar (BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N. 10 zu Art. 176 ZGB).