2.2. Die Klägerin macht in der Berufung (S. 4 ff.) geltend, die von den Parteien im September 2017 abgeschlossene aussergerichtliche Trennungsvereinbarung gelte bis zur Anrufung des Eheschutzrichters. Es sei unzutreffend, dass sich der Beklagte bis am 15. Februar 2021 an die Trennungsvereinbarung gehalten habe. Die rückwirkende Senkung des bereits bezahlten -8-