2. 2.1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beklagten zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Klägerin rückwirkend ab 16. Februar 2021. Sie erwog (Erw. 4.3.3. des angefochtenen Entscheids), gemäss Angaben beider Parteien habe sich der Beklagte bis am 15. Februar 2021 an die Trennungsvereinbarung gehalten. Es sei daher davon auszugehen, dass sich die Parteien ab dem 16. Februar 2021 nicht (mehr) über die Unterhaltszahlungen einig gewesen seien, weswegen Unterhaltsbeiträge ab dem 16. Februar 2021 zuzusprechen seien.