3.3. Es folgten weitere Eingaben der Klägerin vom 16. Mai 2022 und 8. Juni 2022 sowie des Beklagten vom 13. Juni 2022 und 21. Juli 2022. 3.4. Mit Verfügung vom 23. August 2022 zog der Instruktionsrichter der 5. Zivilkammer beim Bezirksgericht Q. die Scheidungsakten (OF.2020.41) bei. 3.5. Es folgte eine weitere Eingabe der Klägerin vom 31. August 2022, zu welcher sich der Beklagte mit Eingabe vom 19. September 2022 äusserte. Das Obergericht zieht in Erwägung: