"1. Es sei in Gutheissung der Berufung vom 10.02.2022 Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides im 3. Absatz antragsgemäss zu korrigieren: Die Zahlungen des Gesuchsgegners mit Unterhaltscharakter am 26. Januar 2021 über Fr. 906, am 26. Februar 2021 über Fr. 906, am 26. März 2021 über Fr. 906, am 26. April 2021 über Fr. 906, am 26. Mai 2021 über Fr. 906 und am 25. Juni 2021 über Fr. 500 können angerechnet werden. 2. Im Übrigen sei die Berufung abzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Klägerin."