3. 3.1. Gegen den ihr am 3. Februar 2022 in begründeter Ausfertigung zugestellten Entscheid erhob die Klägerin am 10. Februar 2022 fristgerecht Berufung und stellte folgende Anträge: "1. Ziffer 1 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Q. vom 19. Oktober 2021 (SF.2021.42) sei aufzuheben und wie folgt neu zu fassen: Ziffer 1 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den persönlichen Unterhalt monatlich rückwirkend bzw. vorschüssig folgende Beträge zu bezahlen: