Der Anteil der Gesuchstellerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 3. 3.1. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. -4- 3.2. Die unentgeltliche Rechtsvertreterin der Gesuchstellerin wird mit Fr. 4'000.00 (inkl. Fr. 286.00 MwSt.) vom Kanton entschädigt. Die Gesuchstellerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO)."