2. Es sei die Gesuchstellerin zu verpflichten, dem Gesuchsgegner für das vorliegende Präliminarverfahren einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 4'000.00 zu bezahlen. Eventualiter sei dem Gesuchsgegner die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als seine unentgeltliche Vertreterin einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin" 2.3. An der Verhandlung vom 14. September 2021 vor dem Gerichtspräsidium Q. hielten die Parteien in der Replik bzw. Duplik an ihren Rechtsbegehren fest. Anschliessend wurden sie befragt.