2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.00 werden zu drei Viertel, d.h. mit Fr. 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem von ihm in Höhe von Fr. 800.00 geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreterin) den Beschwerdegegner Mitteilung an: den Gesuchsgegner im Eheschutzverfahren (B.) Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)