1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 8.3 des Entscheids des Gerichtspräsidiums Aarau vom 5. November 2021 aufgehoben und durch folgende Bestimmungen ersetzt: 8.3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Gesuchsgegners wird mit Fr. 3'162.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) vom Kanton entschädigt. Der Gesuchsgegner ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). 1.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.