satz zu gewähren ist. Zuzüglich der Mehrwertsteuer von 7.7 % resultiert ein Honorar von gerundet Fr. 3'162.00. Das Honorar des Beschwerdeführers ist somit auf insgesamt Fr. 3'162.00 festzusetzen und die Beschwerde entsprechend teilweise gutzuheissen. 8. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer drei Viertel der Gerichtskosten von Fr. 800.00 (vgl. § 8 und 11 Abs. 1 VKD), mithin Fr. 600.00, zu be- - 12 - zahlen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Entsprechend seinem Unterliegen hat er seine Parteikosten selber zu tragen. Das Obergericht erkennt: