7. Zusammenfassend ist somit von einer Grundentschädigung von Fr. 2'500.00 auszugehen. Für die fehlende Hauptrechtsschrift ist ein Abzug von 20 % vorzunehmen. Für die Eingabe vom 13. September 2021 ist ein Zuschlag von 20 % zu gewähren. Für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist ein Betrag von Fr. 350.00 zu berücksichtigen. Sodann sind auch die Auslagen zu entschädigen (§ 13 Abs. 1 AnwT). Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde zwar keine Auslagen geltend, doch hat er die vorinstanzliche Gewährung von Auslagen von pauschal 3 % auch nicht gerügt und eine entsprechende pauschale Entschädigung ist nach § 13 Abs. 1 AnwT auch rechtskonform, sodass ein entsprechender Auslagener-