6.3. Vorliegend hat die Vorinstanz ihren Entscheid bezüglich der Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters hinreichend begründet, indem sie ihre Überlegungen genannt hat, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Auf die Eingabe vom 18. November 2021 musste die Vorinstanz grundsätzlich nicht eingehen, da diese erst nach Erlass des Entscheids einging.