6.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) wird die Pflicht der Behörden abgeleitet, ihre Entscheide zu begründen. Die richterliche Begründungspflicht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Die Behörde darf sich in ihrem Entscheid auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken. Sie braucht sich nicht einlässlich mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (BGE 135 III 670 E. 3.3.1).