6. 6.1. Mit der Beschwerde rügt der Beschwerdeführer schliesslich eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Er habe mit Eingabe vom 18. November 2021 die Auflistung seiner Eingaben inkl. der angemessenen Zuschlägen dargelegt. Die Vorinstanz habe sich aber mit pauschalen Erläuterungen zu beiden Entschädigungen der unentgeltlichen Rechtsvertreter begnügt, ohne auf seine Argumente, namentlich zu den Rechtsschriften vom 15. Juni 2021 und 13. September 2021 einzugehen (Beschwerde S. 6 f.). - 11 -