5.3. Die Einkommensverhältnisse und der Bedarf des Gesuchsgegners waren im Rahmen des Eheschutzverfahrens, in dem sich auch die Frage des ehelichen Unterhalts stellte, ohnehin darzulegen. Das am 14. Januar 2021 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (vgl. act. 54 ff.) war insofern mit geringem zusätzlichem Aufwand verbunden. Es rechtfertigt sich daher, das Gesuch mit Fr. 350.00 zu entschädigen.