Obwohl dem Beschwerdeführer mit Verfügung 14. Juli 2021 mitgeteilt wurde, dass bei Ausbleiben einer weiteren Eingabe des Gesuchsgegners der Endentscheid getroffen werde (act. 148 f.), hat der Beschwerdeführer vor Erlass des angefochtenen Entscheids weder eine Honorarnote eingereicht noch dargetan, aus welchen Gründen wel- - 10 -