Es oblag ihm daher, im Einzelnen und begründet darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein Aufwand erforderlich war, der auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird. Obwohl dem Beschwerdeführer mit Verfügung 14. Juli 2021 mitgeteilt wurde, dass bei Ausbleiben einer weiteren Eingabe des Gesuchsgegners der Endentscheid getroffen werde (act.