4.3. Aufgrund der publizierten Praxis des Obergerichts (vgl. AGVE 2002 Nr. 24 S. 78) wusste der Beschwerdeführer – oder konnte zumindest in Erfahrung bringen – auf welchen Pauschalbetrag die zuständige Behörde in durchschnittlichen Verfahren der vorliegenden Art die Grundentschädigung praxisgemäss festsetzt. Es oblag ihm daher, im Einzelnen und begründet darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung des Prozessmandats ein Aufwand erforderlich war, der auch nach einem Minimalansatz zu einer Entschädigung führt, welche über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit entschädigungspflichtig angesehen wird.