4.2. Wie vorne aufgezeigt (vorne E. 3.2), gehört der Kanton Aargau zu jenen Kantonen, in welchen die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes nicht nach einem vorgegebenen Stundenansatz, sondern mit Pauschalbeträgen erfolgt. Die Berücksichtigung des Zeitaufwandes – soweit er nicht schon übliche Folge der bei Festsetzung der Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. b AnwT in Rechnung gestellten Schwierigkeit des Falles ist – erfolgt beim Pauschalhonorar im Übrigen durch Zu- und Abschläge (vgl. BGE 5D_67/2010 E. 3.3; 5D_78/2008 E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, für das Anwaltshonorar Pauschalen vorzusehen.