4. 4.1. Mit der Beschwerde bringt der Beschwerdeführer ferner vor, aus der Leistungsaufstellung gehe hervor, dass sein Zeitaufwand deutlich höher gewesen sei, als es die Berechnung mittels pauschalen Zuschlägen vermuten lasse. Bei einer Berechnung der Entschädigung nach effektivem Zeitaufwand würde seine Entschädigung erheblich mehr betragen (Beschwerde S. 6).