Mit der Eingabe vom 13. September 2021 hat der Beschwerdeführer eine abschliessende Stellungnahme eingereicht. Die Vorinstanz hatte zur Einreichung einer entsprechenden Stellungnahme auch Frist gesetzt, nachdem der gerichtliche Vergleichsvorschlag von den Parteien abgelehnt wurde (act. 152). Es handelt sich um eine Rechtsschrift mit einem Umfang von drei Seiten (act. 164 ff.). Für die Eingabe vom 13. September 2021 erscheint der geltend gemachte Zuschlag von 20 % als angemessen.