Inwiefern diese Eingabe aussergewöhnlich zeitaufwändig gewesen sein sollte, wurde nicht substaniener dargetan und ist auch nicht ersichtlich. Aufgrund des geringen Umfangs dieser Eingabe und des Umstands, dass die Vergleichsbemühungen im vorliegenden Verfahren von der Vorinstanz schriftlich durchgeführt wurden, ist von üblichen Vergleichsbemühungen auszugehen, welche mit der Grundentschädigung bereits entschädigt werden (§ 6 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 AnwT). Bezüglich der Eingabe vom 15. Juni 2021 besteht somit ebenfalls kein Raum für einen Zuschlag.